Rechtsfolge: Pflicht des Besitzers zur Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Rechtsfolgeverweisung) Nutzungen: Früchte und Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) Hier: keine Ziehung tatsächlicher Nutzungen => hier auch nach dem Standpunkt der Rspr. Im Buch gefunden – Seite 218aus, daß es einen mittelbaren Besitz ohne Herausgabeanspruch gibt, der auf andere Weise übertragen werden kann, etwa dadurch, daß der mittelbare Besitzer den Besitzmittler anweist, nunmehr einem anderen den Besitz zu vermitteln, ... Die Autovermietung A überträgt das Eigentum an dem ihr gehörenden PKW BMW 5, den zur Zeit der Mieter M gemietet und demgemäß in unmittelbaren Besitz hat, zur Sicherung von Darlehen nach §§ 929, 930 an die Bank B. M kann hier sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag mit der A analog § 986 Abs. Im Buch gefundenTitel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. § 986 Einwendungen des Besitzers (1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, ... gem. 1 S. 1 gibt. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer gerichteter) Herausgabeanspruch aus § 985 besteht, finden die Regelungen des EBV auch im Verhältnis zu diesem Anwendung (s. dazu auch u. II 3). Fall lassen sich also nur aus einem Schuldverhältnis mit dem jeweiligen Eigentümer der Sache herleiten. Der mittelbare Besitz wird gem. dereinräumung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers - also nur die Herausgabe an den unmittelbaren Besitzer - verlangen (damit so die ursprüngliche Besitzlage, vor der verbote-nen Eigenmacht, wiederhergestellt wird). Im Buch gefunden – Seite 168Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) in den §§ 985 ff. BGB. Grundlage des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist der Herausgabeanspruch des § 985 BGB, aufgrund dessen der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Dieser Gedanke wird durch das abgeleitete Besitzrecht in § 986 Abs. 1) an den E abtritt. § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen. ), der auch die Nutzungen umfasst, die der Besitzer hätte ziehen müssen, egal ob er sie gezogen hat oder nicht. 6. Zu einer Drittwirkung eines obligatorischen Besitzrechtes aus Mietvertrag führt in diesem Fall dann aber der Eintritt des Eigentümers in das Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nach § 566. Die Herausgabe richtet sich daher auf Besitzeinräumung und §280 . Eine Erbschaft findet nicht immer den direkten Weg zum berechtigten Erben. Im Buch gefunden – Seite 250„Gegenüber einem mittelbaren Besitzer steht dem Eigenthümer ein Anspruch auf Ueberlassung des mittelbaren BesitzK ... die Herausgabe der Sache bezeichnet ist, da nur der unmittelbare, nicht aber der mittelbare Besitzer zur Herausgabe im ... August 2016. Von einem Anwartschaftsrecht spricht man dann, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand eines Rechts schon so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers entsteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung vernichten kann. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers, § 985 Der Eigentümer hat gegen den unrechtmäßigen Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache. Im Buch gefunden – Seite 34gesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften ist dagegen der Anspruch auf Herausgabe einer zum ... 987 ff . gegen den früheren Besitzer ein gegen den neuen Besitzer gerichteter Herausgabeanspruch ( Rdnr . 70 ) . Fall), c) Drittwirkung obligatorischer Besitzrechte, § 986 Abs. Der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. 2 ZPO. § 264 Nr. E hat mangels Auflassung sein Eigentum an dem Grundstück (noch) nicht verloren, B ist Besitzer desselben – insoweit liegen die Voraussetzungen des § 985 vor. Im Buch gefunden – Seite 593Kraft des Eigentums kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. ... aus unerlaubter Handlung, aus grundloser Bereicherung um den Besitz oder aus anderem Grund ein persönlicher Herausgabeanspruch zusteht. Eigene „relative“ Besitzrechte i.S.d. Es ist aber nicht ersichtlich, warum der tatsächliche Eigentümer weniger schutzwürdig sein soll als der Erwerber des Anwartschaftsrechts. Das Gesetz gibt dem Erben einen eigenen Herausgabeanspruch. Steht dem mittelbaren Besitzer allerdings kein Recht zum Besitz zu ist fraglich, an wen der Besitzer die Sache herauszugeben hat. III. Im Buch gefunden – Seite 23Es ist also keine wesentliche Voraussetzung, daß der mittelbare Besitzer inhalts des zwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer bestehenden Verhältnisses einen unbedingten Herausgabeanspruch hat (RG JW 1913 S. 432° u. § 90 BGB, mithin eine Sache. I. Eigentum des Anspruchstellers Derjenige, der die Herausgabe fordert, muss noch im Augenblick der Entscheidung Eigentümer der Sache sein bewegliche Sachen Grundstücke gilt auch zugunsten Pfandgläubiger . Ob die §§ 987 ff. Jeder, der Nachlassgegenstände in seinem Besitz hat, muss sie an den Erben herausgeben. 1, Abs. 1, 398 kann B in diesem Fall über § 404 entgegenhalten, dass das Mietverhältnis noch gar nicht beendet wurde. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB Beachte: Die Prüfungsreihenfolge bestimmt sich nach dem Problemschwerpunkt, in der Regel wird der Besitz, wenn unproblematisch, vorweg geprüft!! 8. Mit jedem anderen Sachenrecht unterhalb des Eigentums ist eine eingeschränkte Befugnis verbunden, die eigentlich nach § 903 dem Eigentümer zusteht. 1. Registriere dich jetzt! Sachenrechtliche Herausgabeansprüche § 985 BGB; Vindikation anderer dinglicher Berechtigter (etwa §§ 1227, 985 BGB für den Pfandrechtsinhaber) Ansprüche aus Besitz (§§ 861, 1007 Abs. Als Besitzrecht i.S.d. Klausuren vi B. Bemerkungen zum Skript viii Teil I 1 A. Ungerechtfertigte Bereicherung 1 I. Bereicherungsrecht (Überblick) 1 II. Hier Inzidentprüfung, ob Eigentum erworben wurde. Durch die Begründung solcher eingeschränkten Sachenrechte (sog. § 986 enthält trotz seiner Formulierung nach heute wohl ganz herrschender Meinung keine Einrede, sondern eine (von Amts wegen zu beachtende) rechtshindernde (bzw. Fall besteht dann, wenn der Besitzer aus eigenem Recht unmittelbar gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung, Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. 1 BGB oder nützliche Verwendungen im Sinne von § 996 . Nach ganz überwiegender Ansicht reicht es entgegen diesem Wortlaut aus, wenn der Besitzer das Besitzrecht von einem Dritten ableitet, der wiederum gegenüber dem Eigentümer sowohl zum Besitz als auch zur Besitzüberlassung berechtigt war. Im Buch gefunden – Seite 173Zwischen dem Besitzmittler (Unterbesitzer) und dem mittelbaren Besitzer (Oberbesitzer) muß ein konkretes, ... In einem mehrstöckigen „Besitzmittlungsgebäude“ muß danach jeder mittelbare Besitzer einen Herausgabeanspruch gegen seinen ... Im Buch gefunden – Seite 68Seine Voraussetzung ist die Vindikationslage zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer , der dem Herausgabeanspruch aus § 985 kein Recht zum Besitz entgegenzusetzen hat . 2. Kapitel Die Rechtsfolge des Herausgabeanspruchs 1. Fall gegenüber dem Herausgabeverlangen des E auf das Besitzrecht des D aus dem Kaufvertrag zwischen diesem und dem E berufen. Voraussetzung dafür ist, dass C Eigentümer und B Besitzer ist und B kein Recht zum Besitz hat. Dann könnte er dem neuen Eigentümer sein Besitzrecht nach § 404 entgegenhalten. (1) 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Im Buch gefunden – Seite 266Herausgabeanspruch Nach § 985 kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Gemäß § 986 gilt dies jedoch nur, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema für den ... Hilmar Odemer zeigt, dass dies mit den Wertungen des EBV nicht in Einklang zu bringen ist. C könnte das Eigentum von A erworben haben. Verweigerter Herausgabeanspruch kann unmittelbar mit einem Schadensersatzanspruch verbunden werden. 1 S. 1, 2. 1997 antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines PKW. Das Pfandrecht (insbesondere in der Form des Werkunternehmerpfandrechts oder des Vertragspfandrechts in AGBs) ist eine typische Klausurkonstellation in sachenrechtlichen Klausuren. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten. Im Buch gefunden – Seite 2203Mittelbaren Besitz kann dem Sicherungsnehmer auch dadurch eingeräumt werden, dass der unmittelbare Besitzer, ... über den Eigentumsübergang einig sind und einen Herausgabeanspruch, den der Veräußerer hat, an den Erwerber abtritt. Im Buch gefunden – Seite 202Diese Vorschriften lauten: § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. § 986 Einwendungen des Besitzers (1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der ... BGB abschließende Regelung: keine Anwendung der §§ 812, 823 BGB abgestufte Regelung: Privilegierung des berechtigten Besitzers Hier (+), da M mit der Wegnahme der Handtasche durch S nicht einverstanden war. Gemäß Abs. 1 S. 2 auf sein obligatorisches Besitzrecht berufen, da das zugrundeliegende Schuldverhältnis nur relativ zwischen den ursprünglichen Parteien Wirkung entfaltet. Vorheriger Besitz der M, § 854 I (+) 2. Herausgabe des Leasingobjekts, Wegnahme. § 985 Herausgabe des Pkw. 112 Nach § 855 ist der Besitzdiener , der die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt, zwar Gewahrsams inhaber, aber nicht Besitzer. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass schuldrechtliche Besitzrechte nur gegenüber dem anderen Teil des Schuldverhältnisses wirken, macht § 986 Abs. Im Buch gefunden – Seite 278Der Anspruch auf Herausgabe der Sache muß an den Erwerber abgetreten werden, d. h. unter Umständen der dingliche Anspruch im Sinne des § 985 und, wenn der Eigentümer mittelbarer Besitzer der Sache ist, auch der persönliche Anspruch (RG ... 2: Dieser will den Besitzer vor Nachteilen bewahren, die sich dadurch ergeben, dass eine Sache ohne seine Beteiligung – quasi über seinen Kopf hinweg – veräußert wird. Einwendungen des Besitzers. I. Besitz des Anspruchsgegners §§ 854 ff. § 985 BGB - Herausgabeanspruch. Registriere dich jetzt! ), gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht (§ 647), Vermieterpfandrecht (§ 562) nach berechtigter Inbesitznahme durch V gem. Sachenrecht. I. 1 erworben. 2 ist nach allgemeiner Ansicht analog anzuwenden, wenn der nicht unmittelbar besitzende Eigentümer sein Eigentum gemäß § 930veräußert. Im Buch gefundenDer Besitzmittler ist dann unmittelbarer, der Oberbesitzer mittelbarer Besitzer. So vermittelt z.B. der Mieter den Besitz dem Eigentümer, beide sind Besitzer. Mittelbarer Besitzer ist, wer einen gültigen Herausgabeanspruch hat (vgl. „Gib das her!". Jeder, der Nachlassgegenstände in seinem Besitz hat, muss sie an den Erben herausgeben; Der Erbe hat einen Auskunftsanspruch; Erbe hat auch einen Anspruch auf Herausgabe so geannnter Surrogate Bei der Übereignung nach §§ 930, 933 BGB bleibt der Veräußerer nämlich unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache. § 988 BGB => Sowohl unter Zugrundelegung der h.L. Insgesamt rechtfertigt dann eine Kette von Besitzrechten die bestehende Besitzlage, so dass der sich aus § 903 ergebende Inhalt des Eigentums durch diese „Rechte Dritter“ i.S.d. B hält sich selber für den Eigentümer. Einigsein im Zeitpunkt der . Die dogmatische Einordnung des § 986 spielt ferner eine Rolle bei der Frage, ob ein Versäumnisurteil ergehen kann, wenn sich ein Recht zum Besitz des säumigen Beklagten bereits aus dem Vortrag des im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Klägers ergibt: Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, das Recht zum Besitz sei von Amts wegen zu berücksichtigen, ergeht ein klageabweisendes (unechtes) Versäumnisurteil, vgl. Bei § 986 BGB handelt es sich nach herrschender Meinung... Diese und viele weitere Übungsaufgaben findest du im Kurspaket Zivilrecht. Herausgabeanspruch der T gegen D nach §§ 823 I und 249 I BGB T kann die Herausgabe des Gemäldes von D außerdem nach §§ 823 I und 249 I BGB als Naturalrestitution im Wege des Schadensersatzes verlangen, wenn D gegenüber T eine deliktische Eigentumsverletzung begangen hat. BGB). Absolute Rechte, d. h. gegenüber jedermann wirkende, sind z. Fallrepetitorium Zivilrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. Rechtsfolge: Ein Herausgabeanspruch gegen den Besitzer. Ab diesem Zeitpunkt war M somit „nicht-mehr-berechtigter Besitzer". ausgeschlossen – dabei handelt es sich offenkundig um ein widersinniges Ergebnis, da die Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 987 ff. Besitz des A A ist unmittelbarer Besitzer des Grundstücks. e) kein Ausschluss . Fall), aa) Eigenes Recht an der Sache („dingliches“ Besitzrecht), bb) Schuldrechtliches Recht zum Besitz („Relatives Besitzrecht“), b) Abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 Abs. § 868 BGB aa) Vereinbarung eines BMV i.S.d. Der Besitzdiener (klassisches Beispiel des Angestellten) ist nur der verlängerte Arm des Weisungsberechtigten (beispielsweise Arbeitgeber), der die Sache für den Arbeitgeber tatsächlich in der Hand hält. Im Buch gefunden – Seite 47Es ist also keine wesentliche Voraussetzung , daß der mittelbare Besitzer nach dem zwischen ihm und dem unmittelbaren Besitzer bestehenden Verhältnis einen unbedingten Herausgabeanspruch hat ( RG JW 13 43210 u . Im Buch gefunden – Seite 149Herausgabeanspruch des Eigentümers . ... im Fall des Anspruchs des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer auf Herausgabe der Sache ( S 985 ) . ... Beispiel : Der bestohlene Eigentümer klagt gegen den Hehler auf Herausgabe des ... Sachenrecht. Bei Besitzverlust geht auch der Anspruch aus § 985 unter bzw. 2, 987 Abs. Fall begründet. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. „beschränkt dingliche Rechte“) verkürzt sich also der Inhalt und Umfang des Eigentums, es wird sozusagen „belastet“. Im Buch gefunden – Seite 203Aus dem BGB ergeben sich Herausgabe- und Abwehransprüche. aa) Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. In den meisten Fällen ist der Eigentümer einer Sache gleichzeitig deren Besitzer. Er übt die Herrschaftsmacht über die Sache aus und ... Auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzes aber nur dann, wenn er sich die Herausgabe schuldhaft unmöglich gemacht hat (BGHZ 53, 29, umstritten). § 985 ist nicht abtretbar (str. 2. Der Besitzer schuldet die Herausgabe. Im Buch gefunden – Seite 65Dölle hält mit Rücksicht auf den angedeuteten Unterschied die Kategorien Unmöglichkeit oder Unvermögen überhaupt nicht auf den dinglichen Herausgabeanspruch gegen den redlichen Besitzer für anwendbar . Aber auch dieser Anspruch beruht ... Es fehlt im Hinblick auf die vom . § 398 BGB. BGB Verwendungsersatzanspruch: §§ 994 ff. Alt. . Im Buch gefunden – Seite 148Der Herausgabeanspruch aus § 985 richtet sich gegen den Besitzer. Da im zweiten Teil des Ausgangsfalls die Stiftung auch gegen K vorgehen möchte, fragt sich, ob die Vindikation auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer, welche Funktion K ... 1. Denn die Eigentumsübertragung erfolgte von A an B unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat mithin bislang nicht stattgefunden. (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. Entzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I) a) Entzug bzw. Schema zum Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 404. Kein Besitzrecht im Sinne von § 986 begründen dagegen nach herrschender Meinung Zurückbehaltungsrechte (z.B. 1); bei Grundpfandrechten erfordert dagegen weder ihre Bestellung noch ihre Verwertung einen Besitz des Inhabers. a) Herausgabe nach §§ 812 Abs. Sonderfall § 817 BGB 27 B. Besitz und . Herausgabeansprüche aus echter und unechter GoA; III. Hierbei handelt es sich um eine Holschuld. VGH München, Beschluss vom 1.10.2012, Az. Die vor allem von der Rechtsprechung vertretene Gegenansicht. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist in den §§ 987 ff. Besitzer D die Herausgabe des Gemäldes verlangen. '[����;���l��Lʸ�$��(|�����[�ŏ��*�B��Szs��n?�B� �bl銈�=e2kb�ɰ3ɥ�X5��->^dL4�~0$�`��lY�[�3&��r~�. b) Widerrechtlichkeit (+). Mit dem CliKO lernt man wie bei Günther Jauch. 2 S. 1 BGB hat der frühere Besitzer einer beweglichen Sache das Recht, vom jetzigen Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen, wenn diese dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. 4 0 obj Eigentumslage (streng) chronologisch prüfen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum an einer Sache nach § 931 BGB übertragen wurde und dem Besitzer schon gegen den alten Eigentümer ein Besitzrecht zu- stand . 1 S. 1, 2. 1 S. 1, 2. §§ 1030, 1036 Abs. E muss seine Klage gegen B jetzt vielmehr gem. ; Der Anspruchsgegner muss den Besitz so wiederherstellen, wie er vor der verbotenen Eigenmacht bestanden hat 7.; Der Anspruch umfasst darüber hinaus weder Surrogate noch Nutzungen oder . BGB abgewichen werden. Die Klage wäre nun eigentlich bereits wegen fehlenden Besitzes des verklagten B unbegründet geworden und müsste abgewiesen werden. X war zum Zeitpunkt des Besitzverlustes kein . Dennoch verkauft und übereignet A den Pkw unter Eigentumsvorbehalt und Vereinbarung von Ratenzahlung an den gutgläubigen B (d.h. A überträgt an B das Eigentum unter Vorbehalt seines – angeblichen, tatsächlich aber nicht vorhandenen – Eigentums bis zur Restzahlung durch B). An sich wäre somit der Klage aus § 861 Abs. Die genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 986 Abs. Im Buch gefunden – Seite 120Die Rechtskraft des Urteil wirkt auch gegen den neuen Besitzer . Die Klausel kann nach SS 727 , 732 ZPO gegen ihn erteilt werden . b ) Mittelbarer Besitzer 45 Der Eigentümer kann auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe verlangen ... Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch des Beklagten liegen jedoch nicht vor, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte notwendige Verwendungen im Sinne von § 994 Abs. kein Anspruch gem. 1 S. 1, 2. Allerdings hat B durch die bedingte Übereignung des A gutgläubig – A war weder Eigentümer noch zur (auch nicht aufschiebend bedingten) Übertragung des Eigentums befugt – ein Anwartschaftsrecht an dem Pkw gemäß §§ 929, 932, 158 Abs. Schuldrechtliche („relative“) Besitzrechte wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien des jeweiligen Schuldverhältnisses. Im Buch gefunden – Seite 652Eigentumsentziehung Der Eigentümer kann nach §985 BGB (lesen!) vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. ... Der Herausgabeanspruch ist allerdings nach §986 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzer „ein Recht zum Besitz“ hat. Anmerkung: Ein Besitzmittlungsverhältnis kann nach h.M. auch dann bestehen, wenn der schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist. 9� Abtretung gem. Umstritten ist dagegen, ob auch ein Anwartschaftsrecht ein dingliches Besitzrecht i.S.v. Im Buch gefunden – Seite 212Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1. Die einzelnen Voraussetzungen Der Herausgabeanspruch nach 88 985, 986 BGB (Anspruchsgrundlage) kennt drei Voraussetzungen: I Der Anspruchsberechtigte ist Eigentümer, wobei Miteigentum ausreicht. In den beiden Fällen kann sich der unmittelbare Besitzer nicht gegenüber dem Eigentümer gem. Der Erbe hat einen umfassenden Herausgabeanspruch gegen jeden Besitzer eines Nachlassgegenstandes. HGB). Leistungskondiktion 2 IV. Dieses Schema befasst sich mit dem Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe gemäß § 985 BGB. BGB auf den „nicht-mehr-berechtigten Besitzers" anwendbar sind, ist . Möglicherweise kann sich B aber gem. Gewinnt E den Prozess gegen B als „fiktiven“ Besitzer, kann er den X als Besitznachfolger und damit neuen Schuldner gem. Abhandenkommen der Sache beim ehemaligen Besitzer, (-) Voraussetzung ist der unfreiwillige Verlust der unmittelbaren Sachherrschaft (§ 935 I 1 BGB).
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